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Ashok Sridharan zum neuen Vorstandsmitglied gewählt

  • pschlink
  • 15. Feb. 2022
  • 1 Min. Lesezeit

Aktualisiert: 18. Feb. 2022

Ashok Sridharan (56) wird neues Vorstandsmitglied der GPeV

 

Der dreifache Familienvater und Rechtsanwalt (Partner der Kanzlei BUSSE & MIESSEN) dürfte den meisten als ehemaliger Oberbürgermeister von Bonn bekannt sein (CDU, 2015 bis 2020). In der Sitzung vom 25. Juni 2021 wurde der sportbegeisterte Bonner einstimmig gewählt und wird im Rahmen der Petersberger Präventionsgesprächen am 30. August 2021 offiziell vorgestellt.

„Eine wirkliche Bereicherung für unsere ambitionierte Gesellschaft mit hoher Expertise in der kommunalen und städtischen Gesundheitsförderung und deren Strukturen. Schon durch seinen Vortrag am Petersberg und sein Wirken als OB hat er seine hohe Affinität zu unserem Thema belegt“, so geschäftsführendes Vorstandsmitglied Peter Schlink und Vorsitzender Prof. Dr. Mathias Bellinghausen.

„Quote Shridharan“

Die gemeinnützige Gesellschaft für Prävention hat ihren Sitz in Bonn und engagiert sich seit fast 20 Jahren zur Förderung von praxisnaher sowie evidenzbasierter Prävention und Gesundheitsförderung in mehreren Lebenswelten. Dazu entwickelt sie Pilotprojekte, organisiert Kongresse und Fachtagungen und pflegt ein Netzwerk aus Wissenschaft, Wirtschaft, Medizin, Sport, Politik und Medien.



 
 
 

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Addresse

GPeV - Gesellschaft für Prävention e.V.
Lengsdorfer Hauptstraße 38
D-53127 Bonn

VR: Amtsgericht Bonn 8855
StNr. 206/5887/1770
Deutsche Apotheker- und Ärztebank, IBAN: DE38 300 6060 1000 718 6398, BIC: DAAEDEDDXXX

Kontakt

Geschäftsführendes Vorstandsmitglied:
Peter Schlink
Tel.: +49 (0)228 - 97 64 97-0
Fax: +49 (0)228 - 97 64 97-7
E-Mail:  info@gpev.eu

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Gemeinnützigkeit

Die GPeV verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
Die GPeV ist wegen Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege durch Freistellungsbescheid des Finanzamtes Bonn-Außenstadt, StNr. 206/5887/1770 vom 16.04.2024 als gemeinnützig (steuerbegünstigten Zwecken dienend) anerkannt und von der Körperschaftssteuer befreit, da sie ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigten gemeinnützigen Zwecken (gem. §§ 51 ff. AO) dient.

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